Allgemeine Bedingungen
Geschäftsbedingungen
Zusätzliche Bedingungen

Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

1
. Mit der Annahme eines Verteilauftrages verpflichtet sich der Verteiler, das Verteilgut (Prospekte, Kataloge) nach den vereinbarten Stückzahlen an die erreichbaren Haushalte im vereinbarten Verteilungsgebiet zuzustellen.

2. Die Zustellung des Verteilgutes erfolgt durch Bestücken von Briefkästen, Haustüren oder sonstigen Postablagestellen.

3. Eine Verpflichtung, das Verteilgut an einem bestimmten Tag oder zu bestimmten Tageszeiten zuzustellen, kann der Verteiler nicht übernehmen.

4. Der Verteiler kann sich nicht verpflichten, die gleichzeitige Durchführung weiterer Verteilaufträge - auch solche von Konkurrenten des Auftraggebers - auszuschließen.

5. Der Auftraggeber hat das Verteilgut ordentlich gebündelt, gezählt und verpackt in der vereinbarten Seitenzahl an den vereinbarten Anlieferungsort mindestens 3 Tage vor dem voraussichtlichen Tag der Verteilung anzuliefern. Der Verteiler ist zur Überprü-fung der Stückzahl nicht verpflichtet. Reicht die angelieferte Stückzahl für eine Verteilung an alle zu bedienenden Haushalte nicht aus, so kann der Auftraggeber daraus keine Rechte, insbesondere keinen Anspruch auf Herabsetzung des verein-barten Preises, herleiten.

6. Der Preis für die Durchführung des Verteilauftrages richtet sich auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung nach der jeweils geltenden Preisliste des Verteilers.

7. Der Verteiler behält sich vor, Verteilaufträge wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form des Verteilguts nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen von Vertretern oder anderen Mitarbeitern des Verteilers ohne Beanstandungen ent-gegengenommen worden sind. Verteilaufträge sind für den Verteiler erst nach Vorlage eines Musters des Verteilguts und dessen Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der dem Verteiler dadurch entsteht, daß das Verteilgut Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber hat den Verteiler ferner von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte wegen des Inhalts oder der Gestaltung des Verteilgutes geltend machen.

9. Wir der Verteilauftrag aufgrund von Umständen, die der Verteiler zu vertreten hat, nicht vollständig ausgeführt, so steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Minderung des Verteilpreises zu. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis zwi-schen dem Umfang des Auftrags und der tatsächlich nicht erfolgten Verteilung. Wird das Verteilgut aufgrund von Umständen, die der Verteiler zu vertreten hat, in einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Gebiet verteilt, so steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Minderung nur insoweit zu, als die erfolgte Verteilung für ihn nachweislich ohne Interesse ist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

10. Wird das Verteilgut in der vereinbarten Zeit nicht zugestellt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, auch solche aus positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, den Verteiler träfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verlustes des Verteilgutes. Ist das Verteilgut infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Verteilers oder seiner Beauftragten ganz oder teilweise in Verlust geraten, leistet der Verteiler Schadensersatz in Höhe der dem Kunden nachweislich entstandenen anteiligen Herstellkosten. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist in jedem Falle ausgeschlossen.

12. Verteilaufträge, die zu ermäßigten Preisen disponiert werden, werden Werbungsmittlern nicht provisioniert. Verteilaufträge des Handels und Gewerbes aus dem Verbreitungsgebiet werden Werbungsmittlern provisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden. Voraussetzung ist, daß der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird.

13. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen vom Tag der Verteilung an gel-tend gemacht werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vor-sieht, der Sitz des Verteilers. Für das Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Verteilers vereinbart.